Am 22. April 2021 ist die Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes, die sog. „Corona-Notbremse“, in Kraft getreten.
Darin ist verbindlich festgehalten, welche Regeln ab einer Inzidenz von 100 gelten.
Hierin sind folgende Punkte zum ÖPNV/Schülerverkehr, abweichend von den Regelungen der 19.-Corona-Schutzverordnung des Landes Rheinland-Pfalz geregelt:
- Alle Fahrgäste sind verpflichtet, eine FFP2-Maske (oder vergleichbarer Standard) zu tragen. Die Vorgabe ist bußgeldbewährt.
- Dies gilt auch für den Schülerverkehr und die Rufbusse.
- Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Maskenpflicht weiterhin ausgenommen.
- Die Kontrolle der Maskenpflicht obliegt weiterhin der Polizei und dem Ordnungsamt.
- Ob das Fahr- bzw. Kontrollpersonal das Hausrecht anwendet, obliegt jeweils dem Verkehrsunternehmen.
Demnach muss davon ausgegangen werden, dass die Verkehrsunternehmen nach einer kurzen Eingewöhnungszeit auch Schüler/innen, die nicht die vorgeschriebene Maske tragen, stehen lassen.