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29. April 2021

FFP2-Maskenpflicht im Schülerverkehr

Am 22. April 2021 ist die Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes, die sog. „Corona-Notbremse“, in Kraft getreten.

Darin ist verbindlich festgehalten, welche Regeln ab einer Inzidenz von 100 gelten.

Hierin sind folgende Punkte zum ÖPNV/Schülerverkehr, abweichend von den Regelungen der 19.-Corona-Schutzverordnung des Landes Rheinland-Pfalz geregelt:

  •            Alle Fahrgäste sind verpflichtet, eine FFP2-Maske (oder vergleichbarer Standard) zu tragen. Die Vorgabe ist bußgeldbewährt.
  •            Dies gilt auch für den Schülerverkehr und die Rufbusse.
  •            Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Maskenpflicht weiterhin ausgenommen.
  •            Die Kontrolle der Maskenpflicht obliegt weiterhin der Polizei und dem Ordnungsamt.
  •            Ob das Fahr- bzw. Kontrollpersonal das Hausrecht anwendet, obliegt jeweils dem Verkehrsunternehmen. 

Demnach muss davon ausgegangen werden, dass die Verkehrsunternehmen nach einer kurzen Eingewöhnungszeit auch Schüler/innen, die nicht die vorgeschriebene Maske tragen, stehen lassen.

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